AGB und Recht

Allgemeine Geschäftsbedingungen der pironex technology GmbH

(Stand: 21.01.2026)

1. Allgemeines

Die pironex technology GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) schließt Verträge über die Entwicklung, den Verkauf und die Lieferung von Software- und Hardwareprodukten, die Entwicklung von Elektronik, Embedded-Systemen, Software und Gehäusen sowie sonstige Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), sofern keine abweichenden Individualvereinbarungen schriftlich getroffen wurden.

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Ergänzend gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (GL) sowie die Ergänzungsklausel „Erweiterter Eigentumsvorbehalt“ des ZVEI in der jeweils gültigen Fassung, soweit diese nicht im Widerspruch zu diesen AGB stehen.


2. Produktsicherheitsbeauftragter

2.1 Kontaktdaten

pironex technology GmbH
Produktsicherheitsbeauftragter
Stangenland 4, 18146 Rostock
Tel.: +49 (0) 381 70 06 08 0
E-Mail: produktsicherheit@pironex.com
Amtsgericht Rostock HRB 11297

2.2 Verantwortlichkeiten

Der Produktsicherheitsbeauftragte ist für die Einhaltung der produktsicherheitsrechtlichen Vorgaben sowie die Überwachung der entsprechenden Prozesse verantwortlich.

2.3 Pflichten des Vertragspartners

Der Vertragspartner stellt sicher, dass seine eingesetzten Mitarbeiter oder Beauftragten über die erforderliche Qualifikation verfügen. Festgestellte Verstöße gegen produktsicherheitsrechtliche Anforderungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2.4 Haftung

Der Vertragspartner haftet für Schäden aus der von ihm zu vertretende Nichteinhaltung produktsicherheitsrechtlicher Verpflichtungen.


3. Lieferungen (Produkte und Dienstleistungen)

3.1 Preise

Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Verpackungs- und Versandkosten.

3.2 Bestellungen

Bestellungen sind unabhängig von der Übermittlungsform verbindlich, sobald sie vom Auftragnehmer bestätigt wurden.

3.3 Lieferungen / Eigentumsvorbehalt

Gelieferte körperliche Waren, insbesondere Elektronik, Hardware, Baugruppen, Muster, Prototypen und Gehäuse, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.
An Software, Firmware, Quellcode, Layout-, CAD-, Designdaten sowie sonstigen immateriellen Entwicklungsergebnissen werden keine Eigentumsrechte, sondern ausschließlich Nutzungsrechte gemäß Abschnitt 4 eingeräumt.
Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen bis ± 5 % sind zulässig.

3.4 Versandkosten

Versandkosten richten sich nach Versandart und Gewicht. Teillieferungen sind zulässig.

3.5 Produktverbesserungen

Technische Änderungen, Weiterentwicklungen und Verbesserungen bleiben vorbehalten, sofern der vertraglich vereinbarte Zweck nicht beeinträchtigt wird. Ein Anspruch auf kostenlose Updates oder Produktverbesserungen besteht nicht.


4. Abgrenzungen im Rahmen von Entwicklungsdienstleistungen

4.1 Leistungsart

Der Auftragnehmer erbringt Entwicklungsdienstleistungen in den Bereichen Elektronik-, Software-, Embedded- und Gehäuseentwicklung. Gegenstand ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – eine Entwicklungsdienstleistung, nicht die Herstellung eines bestimmten werkvertraglichen Erfolgs.

4.2 Vorbestehende Arbeitsergebnisse

Vor Auftragsbeginn beim Auftragnehmer vorhandene Arbeitsergebnisse, Basistechnologien, Software-Frameworks, Bibliotheken, Plattformen, Portale, Tools sowie allgemeines Know-how verbleiben beim Auftragnehmer. Diese können dem Auftraggeber in angepasster Form zur nicht ausschließlichen Nutzung überlassen werden.

4.3 Rechte an kundenspezifischen Entwicklungsergebnissen

Nach vollständiger Zahlung sämtlicher projektbezogener Vergütungen erhält der Auftraggeber an den kundenspezifisch entwickelten Ergebnissen ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht.
Soweit rechtlich zulässig, gehen die wirtschaftlichen Verwertungsrechte an diesen kundenspezifischen Entwicklungsergebnissen nach Projektabschluss und vollständiger Zahlung auf den Auftraggeber über.

4.4 Nutzung von Plattformen und Software des Auftragnehmers

Soweit kundenspezifische Produkte oder Geräte die Nutzung von Software, Portalen oder Backend-Systemen des Auftragnehmers erfordern, erhält der Auftraggeber hieran ausschließlich ein Einfaches, nicht übertragbares, projektbezogenes Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht besteht nur für die Dauer der Vertragsbeziehung.

4.5 Einsatz von Open-Source-Software und Drittbibliotheken

Im Rahmen von Entwicklungsleistungen kann der Auftragnehmer Open-Source-Software sowie frei verfügbare oder lizenzierte Drittbibliotheken einsetzen, insbesondere bei der Entwicklung von Software, Firmware, Embedded-Systemen, Backend- oder Linux-basierten Lösungen.

Diese Softwarekomponenten unterliegen jeweils den entsprechenden Open-Source- oder Drittanbieter-Lizenzbedingungen, die unabhängig von diesem Vertrag gelten.

Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber an solchen Softwarekomponenten keine weitergehenden Rechte als diejenigen, die sich aus den jeweiligen Lizenzbedingungen ergeben.

Der Auftragnehmer schuldet keine Gewähr dafür, dass Open-Source- oder Drittsoftware frei von Rechten Dritter, Sicherheitslücken oder funktionalen Einschränkungen ist, soweit diese nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden.

Soweit Open-Source-Software Bestandteil der Entwicklungsleistung ist, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der jeweiligen Lizenzbedingungen bei Nutzung, Weitergabe, Integration oder Vermarktung des Gesamtsystems verantwortlich.

4.6 Vorzeitige Übergaben

Die Bereitstellung von Quellcode, CAD-Daten, Repositorien oder sonstigen Entwicklungsergebnissen vor Projektabschluss oder vollständiger Zahlung dient ausschließlich der Projektabwicklung und stellt keine vorzeitige Rechteübertragung dar.

4.7 Entwicklungsstufen

Baugruppen aus frühen Musterdurchläufen sind ausschließlich für interne Tests unter Laborbedingungen bestimmt. Spätere Musterdurchläufe dienen der Überprüfung der Entwicklungsergebnisse.

4.8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Entwicklungsleistungen erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zu erbringen.
Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend:
•    die rechtzeitige Bereitstellung von Lastenheften, Pflichtenheften, technischen Anforderungen, Spezifikationen und sonstigen Projektgrundlagen
•    die Lieferung erforderlicher Informationen, Daten, Unterlagen, Testbedingungen und Schnittstellen
•    die Benennung eines fachlich qualifizierten und entscheidungsbefugten Ansprechpartners
•    die rechtzeitige Durchführung von Tests, Prüfungen, Abnahmen und Freigaben
•    zeitnahe Rückmeldungen zu Arbeitsergebnissen, Rückfragen und Abstimmungen
•    die Bereitstellung notwendiger Hard- und Softwareumgebungen, soweit diese nicht Leistungsbestandteil des Auftragnehmers sind

(2) Erbringt der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungsleistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so gehen hieraus entstehende Verzögerungen, Mehraufwände und daraus resultierende Terminverschiebungen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt,
•    vereinbarte Termine und Fristen angemessen zu verschieben,
•    den hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert nach dem vereinbarten Vergütungsmodell abzurechnen,
•    die Leistungserbringung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflichten auszusetzen.

(3) Soweit Verzögerungen, Mängel, Abweichungen oder Funktionsbeeinträchtigungen auf einer unzureichenden, verspäteten oder fehlerhaften Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, entfallen insoweit Ansprüche des Auftraggebers auf Mängelbeseitigung, Schadensersatz oder sonstige Haftungsansprüche.
(4) Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nachhaltig, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
In diesem Fall sind die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen entsprechend dem vereinbarten Vergütungsmodell abzurechnen.

4.9 Abnahme, Freigabe und Abnahmefiktion
(1) Sofern im Projektverlauf Abnahmen, Freigaben oder Bestätigungen von Entwicklungsständen (insbesondere Software-, Firmware-, Hardware- oder Gehäuseversionen) vorgesehen sind, hat der Auftraggeber diese innerhalb einer angemessenen Frist nach Bereitstellung zu prüfen.

(2) Etwaige Mängel sind innerhalb dieser Frist konkret, nachvollziehbar und schriftlich zu benennen. Allgemeine oder pauschale Beanstandungen genügen nicht.

(3) Erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bereitstellung keine Rückmeldung des Auftraggebers oder wird die Leistung produktiv genutzt, gilt der jeweilige Entwicklungsstand als freigegeben, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.

(4) Nach erfolgter Freigabe oder fingierter Freigabe sind Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen, die bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wären.

4.10 Änderungen des Leistungsumfangs (Change Requests)

(1) Änderungen, Erweiterungen oder Anpassungen des vereinbarten Leistungsumfangs, insbesondere aufgrund geänderter Anforderungen, zusätzlicher Funktionen, geänderter Rahmenbedingungen oder neuer technischer Vorgaben, stellen keine vertraglich geschuldeten Leistungen dar.

(2) Der Auftraggeber hat Änderungswünsche schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer prüft diese und unterbreitet – sofern umsetzbar – ein Angebot über die Auswirkungen auf Aufwand, Termine und Vergütung.

(3) Die Umsetzung eines Änderungswunsches erfolgt ausschließlich nach schriftlicher Beauftragung durch den Auftraggeber.

(4) Bis zur Einigung über einen Change Request ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten auf Basis des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs fortzuführen.

4.11 Serienfertigung nach Abschluss der Entwicklungsphase

Sofern der Auftragnehmer nach Abschluss der Entwicklungsleistungen die Fertigung von Seriengeräten übernimmt, erfolgt diese ausschließlich auf Grundlage der vom Auftraggeber freigegebenen Entwicklungsstände, Spezifikationen, Stücklisten, Fertigungsunterlagen, Software- und Firmwareversionen sowie Konfigurationsdaten.

Mit der Freigabe zur Serienfertigung bestätigt der Auftraggeber, dass die freigegebenen Entwicklungsstände für die vorgesehene Serienproduktion geeignet sind.
Im Rahmen der Serienfertigung schuldet der Auftragnehmer die vertragsgemäße Herstellung und Konfiguration der Geräte gemäß den freigegebenen Unterlagen.

Eine erneute Prüfung, Weiterentwicklung oder Optimierung der zugrunde liegenden Konstruktion, Software, Firmware oder Funktionalität ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

 

5. Forderungen und Zahlungen

Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar.
Bis zur vollständigen Zahlung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Entwicklungsergebnisse produktiv zu nutzen.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen. Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) berechnet. Weitergehende Verzugsschäden bleiben vorbehalten.


6. Mängelbeseitigung

Sofern gelieferte oder entwickelte Leistungen nicht dem vertraglich vereinbarten Zustand entsprechen, ist der Auftragnehmer innerhalb einer Verjährungsfrist von zwölf Monaten zur Nachbesserung verpflichtet.
Kein Mangel liegt bei technisch bedingten Weiterentwicklungen oder marktüblichen Änderungen sowie bei Abweichungen, die auf kundenspezifischen Vorgaben beruhen.

Ein Anspruch auf Pflege, Wartung oder Weiterentwicklung besteht nur bei gesonderter Vereinbarung.


7. Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.


8. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Rostock, Deutschland.


9. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Erfüllungsort ist Rostock.

Rostock, 21.01.2026
gez. Tino Hülsenbeck (Geschäftsführer)

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