AGB und Recht

Allgemeine Geschäftsbedingungen der pironex technology GmbH

Stangenland 4, 18146 Rostock, Germany
Für Entwicklungsdienstleistungen, Produktlieferungen und Serienfertigung im B2B-Geschäft
Stand: 22.06.2026

Präambel

Die pironex technology GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") entwickelt, fertigt und liefert Elektronik, Embedded-Systeme, Software, Gehäuse sowie Backend- und App-Lösungen und erbringt damit zusammenhängende Dienstleistungen. Verträge des Auftragnehmers mit Unternehmen werden ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") geschlossen.

Diese AGB gliedern sich in einen für alle Verträge geltenden allgemeinen Teil (Teil A) sowie zwei besondere Teile: Teil B für Entwicklungsdienstleistungen (Dienstvertrag mit werkvertraglichen Lieferelementen) und Teil C für Produktlieferungen und Serienfertigung (Werk- und Kaufvertrag). Bei Mischverträgen gilt für jeden Leistungsteil der jeweils einschlägige besondere Teil. In allen anderen Punkten gilt Teil A. Im Konfliktfall geht der besondere Teil dem allgemeinen Teil A vor.

Produktsicherheitsbeauftragter

pironex technology GmbH
Produktsicherheitsbeauftragter
Stangenland 4, 18146 Rostock
Tel.: +49 (0) 381 70 06 08 0
E-Mail: produktsicherheit@pironex.com
Amtsgericht Rostock HRB 11297


Teil A – Allgemeine Bestimmungen

1 Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

1.3 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte derselben Art mit dem Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall darauf hinweisen müsste.

1.4 Individuelle Vereinbarungen (z. B. im Angebot, Rahmenvertrag oder Pflichtenheft) gehen diesen AGB vor, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

2 Vertragsschluss und Angebotsannahme

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Bindungsfrist enthalten.

2.2 Bestellungen, Aufträge und Vertragsannahmen werden für den Auftragnehmer erst verbindlich, wenn sie von ihm in Textform bestätigt wurden oder durch Aufnahme der Leistungserbringung konkludent angenommen werden.

2.3 Für den Inhalt und Umfang des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgeblich, sofern der Auftraggeber dieser nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, in Textform widerspricht.

2.4 Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB).

3 Preise, Vergütung und Reisekosten

3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Soweit nicht anders vereinbart, gelten Preise für Lieferungen EXW Rostock (Incoterms 2020) zuzüglich Verpackung und Versand. Eine Transportversicherung wird auf Wunsch des Auftraggebers und zu dessen Lasten separat angeboten.

3.3 Tagessätze, Stundensätze und sonstige Vergütungen ergeben sich aus dem Angebot oder Rahmenvertrag. Reisekosten werden nach Aufwand gegen Nachweis abgerechnet. Übliche Sätze sind Bahn 1. Klasse, Flug Economy (Business bei Langstrecke > 6 h), Hotel bis 180 €/Nacht, Pkw 0,42 €/km, Mietwagen Kompakt-/Mittelklasse, Verpflegungspauschale gemäß § 9 EStG. Aufwendungen für Materialien, Bauelemente und Musterleiterplatten werden zu marktüblichen Preisen separat ausgewiesen.

3.4 Verändern sich zwischen Vertragsschluss und Beschaffung die Einkaufspreise der benötigten Materialien und Bauelemente nachweisbar wesentlich, werden die Preise auf Verlangen einer Partei um den nachgewiesenen Differenzbetrag angepasst. Wesentlich ist eine Abweichung von mehr als 5 % je Einzelbauteil oder 3 % auf Positionsebene. Die Anpassung erfolgt ohne Aufschlag. Übersteigt die Anpassung 15 % des ursprünglich kalkulierten Materialaufwands, kann der Auftraggeber den Vertrag in Bezug auf die noch nicht fest beauftragten Positionen innerhalb von 14 Kalendertagen in Textform kündigen. Bereits ausgelöste, nicht stornierbare Materialbestellungen und Drittaufträge trägt der Auftraggeber gegen Nachweis. Eine Kündigung begründet keinen Schadensersatzanspruch.

4 Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung

4.1 Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelvertrag eine andere Frist vereinbart ist.

4.2 Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe nach § 288 Abs. 2 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.3 Bei Zahlungsverzug oder bei begründeten Anhaltspunkten für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung oder zur Stellung angemessener Sicherheiten zurückzuhalten.

4.4 Eine Aufrechnung des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4.5 Die Abtretung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers; § 354a HGB bleibt unberührt.

5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zu erbringen. Hierzu zählen insbesondere: rechtzeitige Bereitstellung von Lastenheften, Spezifikationen und technischen Anforderungen, Lieferung erforderlicher Informationen, Daten, Schnittstellen und Testumgebungen, Benennung eines fachlich qualifizierten und entscheidungsbefugten Ansprechpartners, rechtzeitige Durchführung von Tests, Prüfungen und Freigaben sowie zeitnahe Rückmeldungen zu Arbeitsergebnissen.

5.2 Erbringt der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungsleistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Auftragnehmer berechtigt, vereinbarte Termine und Fristen angemessen zu verschieben, den hierdurch entstehenden Mehraufwand nach dem vereinbarten Vergütungsmodell gesondert abzurechnen sowie die Leistungserbringung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflichten auszusetzen.

5.3 Beruhen Verzögerungen, Mängel, Abweichungen oder Funktionsbeeinträchtigungen ganz oder teilweise auf einer unzureichenden, verspäteten oder fehlerhaften Mitwirkung des Auftraggebers, vermindern sich etwaige Ansprüche des Auftraggebers entsprechend seinem Mitverursachungsanteil (§ 254 BGB). Beruht die Beeinträchtigung allein auf einer Pflichtverletzung des Auftraggebers, entfallen entsprechende Ansprüche.

5.4 Der Auftragnehmer ist zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, insbesondere bei

a) nachhaltiger Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers trotz angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung,

b) erheblichem Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, insbesondere bei Stellung eines Insolvenzantrags durch den Auftraggeber oder einen Gläubiger. Bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachte Leistungen sind nach dem vereinbarten Vergütungsmodell abzurechnen. Bereits ausgelöste, nicht stornierbare Materialbestellungen und Drittaufträge trägt der Auftraggeber gegen Nachweis.

6 Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse

6.1 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen zugänglich gemachten, als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG, geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen und ausschließlich für die Vertragsdurchführung zu verwenden. Sie verpflichten ihre Mitarbeiter und eingebundenen Subunternehmer entsprechend. Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder werden, der empfangenden Partei nachweislich vor Mitteilung bekannt waren, von berechtigter dritter Seite erlangt werden oder aufgrund gesetzlicher Pflicht offengelegt werden müssen.

6.2 Vertrauliche Informationen umfassen insbesondere — ohne abschließend zu sein — Fotos und Abbildungen der Produkte und Prototypen, Messwerte und Testergebnisse, Stücklisten und Bauteilauswahl, CAD-Daten, Schaltpläne, Layoutdaten, Quellcode sowie Schlüssel und Zugangsdaten.

6.3 Die Vertraulichkeit gilt für die Vertragsdauer und fünf Jahre darüber hinaus. Für Geschäftsgeheimnisse zeitlich unbegrenzt, solange die Schutzvoraussetzungen vorliegen. Soweit zwischen den Parteien eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) besteht, gehen deren Regelungen vor.

7 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

7.1 Die Parteien beachten bei der Vertragsdurchführung die DSGVO, das BDSG und die einschlägigen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer stellt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO sicher.

7.2 Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (insbesondere bei Betrieb von Backend-, Portal- oder App-Lösungen), schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO ab. Sind die Parteien gemeinsam Verantwortliche (Art. 26 DSGVO), wird die Rollenverteilung gesondert geregelt.

7.3 Bei Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer ohne Angemessenheitsbeschluss stellen die Parteien geeignete Garantien (insbesondere Standardvertragsklauseln) sicher.

8 Haftung

8.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

8.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf den Netto-Auftragswert des betroffenen Einzelauftrages.

8.3 Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

8.4 Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Datenverlust und Folgeschäden ist im Rahmen der Beschränkungen nach Abs. 2 und 3 ausgeschlossen, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt.

8.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Übernahme einer Garantie oder Beschaffenheitsgarantie sowie nach Art. 82 DSGVO bleibt unberührt.

8.6 Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, die ihre Ursache in einer vom Auftraggeber gelieferten Spezifikation, einem Lastenheft, einem Sicherheitskonzept oder sonstigen Vorgaben haben, sofern der Auftragnehmer die Vorgaben pflichtgemäß umgesetzt hat. Eine Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Spezifikation auf Plausibilität, Vollständigkeit oder regulatorische Konformität besteht nur, soweit dies ausdrücklich beauftragt wurde.

8.7 Der Auftragnehmer schuldet keine kontinuierliche Sicherheitsüberwachung, keine Penetrationstests, keine fortlaufende Schwachstellenanalyse und keine Bereitstellung von Sicherheitsupdates oder Patches nach Abnahme, soweit dies nicht ausdrücklich in einem Service- oder Wartungsvertrag vereinbart ist. Anforderungen aus dem Cyber Resilience Act (CRA), der NIS-2-Richtlinie oder vergleichbaren Regelwerken treffen den Auftraggeber als Hersteller bzw. Inverkehrbringer. Der Auftragnehmer unterstützt nur im Rahmen gesondert beauftragter Leistungen.

8.8 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

9 Höhere Gewalt

9.1 Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschläge, Naturkatastrophen, Pandemien, Streik, Aussperrung, Energie- und Rohstoffmangel sowie wesentliche Störungen in Lieferketten, namentlich Halbleiter- und Elektronikbauteile-Engpässe sowie Zoll- und Grenzschließungen, Hafenschließungen und sonstige Transportengpässe, Embargos und Sanktionen, geopolitische Ereignisse, behördliche Maßnahmen sowie Reise- und Einreisebeschränkungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

9.2 Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über das Ereignis, die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Auswirkungen informieren und alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Auswirkungen zu mindern.

9.3 Dauert das Ereignis länger als sechs Monate, ist jede Partei berechtigt, den hiervon betroffenen Teil des Vertrages durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Im Fall einer Kündigung werden die bis dahin erbrachten Leistungen abgerechnet. Bereits ausgelöste, nicht stornierbare Materialbestellungen, Drittaufträge sowie projektspezifisch beschaffte oder eingelagerte Bauteile, Baugruppen und Halbfabrikate trägt der Auftraggeber gegen Nachweis. Eine Kündigung begründet keinen Schadensersatzanspruch.

10 Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen

10.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragsdurchführung qualifizierte Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Er haftet für deren Leistungen wie für eigene.

10.2 Bei Einsatz von Subunternehmern zur Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Anforderungen des Art. 28 DSGVO.

11 Produktsicherheitsbeauftragter

11.1 Produktsicherheitsbeauftragter des Auftragnehmers ist die im Impressum genannte Funktion, erreichbar unter produktsicherheit@pironex.com. Er überwacht die Einhaltung produktsicherheitsrechtlicher Vorgaben.

11.2 Sicherheitsrelevante Vorfälle, Reklamationen mit Sicherheitsbezug oder festgestellte Verstöße sind den Parteien unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass seine eingesetzten Mitarbeiter und Beauftragten über die erforderliche Qualifikation verfügen.

12 Exportkontrolle, Sanktionen und Dual-Use

12.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Verwendung, Verarbeitung und Weiterveräußerung der vom Auftragnehmer gelieferten Produkte, Entwicklungsergebnisse, Technologien und Unterlagen die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts, der Sanktions- und Embargobestimmungen (insbesondere der EU, der USA und der Bundesrepublik Deutschland) sowie die Vorschriften zu Dual-Use-Gütern einzuhalten.

12.2 Erforderliche Ausfuhrgenehmigungen hat der Auftraggeber eigenverantwortlich und auf eigene Kosten einzuholen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte oder Entwicklungsergebnisse in eine bestimmte Region oder für eine bestimmte Verwendung exportiert werden dürfen.

12.3 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter sowie behördlichen Maßnahmen frei, die auf einem Verstoß des Auftraggebers gegen exportkontroll- oder sanktionsrechtliche Vorschriften beruhen.

13 Schutzrechte Dritter und Freistellung durch den Auftraggeber

13.1 Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Unterlagen, Daten, Software, Schaltpläne, CAD-Daten, Quellcode, Logos, Designs, Gehäuseentwürfe, Spezifikationen oder sonstige Inhalte zur Verarbeitung, Implementierung oder Einbindung überlässt (Beistellungen), sichert der Auftraggeber zu, hierzu berechtigt zu sein und über die erforderlichen Rechte, Lizenzen und Freigaben zu verfügen. Eine Prüfung beigestellter Materialien, Daten und Software erfolgt nur auf augenscheinliche Mängel, nicht auf inhaltliche oder funktionale Richtigkeit.

13.2 Verletzen Beistellungen des Auftraggebers oder eine von ihm vorgegebene Spezifikation Rechte Dritter (insbesondere Patente, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, Marken, Urheberrechte einschließlich an Software und Bibliotheken, Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte), stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von allen daraus resultierenden Ansprüchen, Forderungen, Schäden, Aufwendungen sowie angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei.

13.3 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn Dritte Schutzrechtsansprüche gegen Beistellungen oder vorgegebene Spezifikationen geltend machen, und stimmt sich mit dem Auftraggeber über das weitere Vorgehen ab.

14 Referenznennung

14.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber in allgemeiner Form (Firmenname, Logo) als Referenz in eigenen Marketing- und Vertriebsunterlagen, auf seiner Website sowie auf Messen zu nennen.

14.2 Der Auftraggeber kann der Referenznennung jederzeit in Textform für die Zukunft widersprechen. Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit nach Ziff. 6 bleiben unberührt. Abgebildete oder veröffentlichte Inhalte dürfen keine vertraulichen Informationen erkennbar machen.

15 Schriftform, Textform, Änderungen

15.1 Soweit in diesen AGB oder im Einzelvertrag nicht ausdrücklich Schriftform (§ 126 BGB) vorgesehen ist, genügt Textform (§ 126b BGB). E-Mail-Korrespondenz erfüllt die Anforderungen der Textform.

15.2 Eine konkludente Änderung oder Aufhebung dieser AGB ist ausgeschlossen.

15.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für künftige Verträge anzupassen. Für bereits geschlossene Einzelverträge gilt die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung, sofern nicht eine spätere Fassung einvernehmlich vereinbart wird.

16 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort

16.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Das Internationale Privatrecht findet keine Anwendung, soweit es zur Anwendung ausländischen Rechts führen würde.

16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Rostock. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Bei Sachverhalten mit Bezug zur Europäischen Union gelten ergänzend die Brüssel Ia-VO und die Rom I-VO.

16.3 Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist Rostock.

17 Salvatorische Klausel

17.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die gesetzlichen Vorschriften treten an die Stelle der unwirksamen Regelung.


Teil B — Besondere Bestimmungen für Entwicklungsdienstleistungen

Teil B gilt zusätzlich zu Teil A für alle Verträge, in denen der Auftragnehmer Entwicklungsdienstleistungen in den Bereichen Elektronik-, Software-, Embedded-, Backend-, Frontend-, App- oder Gehäuseentwicklung erbringt. Bei Widersprüchen zwischen Teil A und Teil B geht Teil B vor.

18 Vertragstypus und Leistungsart

18.1 Entwicklungsleistungen des Auftragnehmers werden im Schwerpunkt als Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbracht. Geschuldet ist die fachgerechte Erbringung der Entwicklungstätigkeit nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten Stand der Technik, nicht ein über das Pflichtenheft oder die vereinbarte Leistungsbeschreibung hinausgehender Erfolg.

18.2 Soweit im Rahmen der Entwicklungsleistung einzelne abgrenzbare Liefergegenstände als Werkleistung vereinbart sind — insbesondere körperliche Muster (A-/B-/C-/D-Muster, Prototypen, Vorserienmuster) sowie kompilierte und freigegebene Software- oder Firmware-Stände — gelten für diese Lieferungen ergänzend die werkvertraglichen Bestimmungen dieser AGB, insbesondere die Mängelregelungen in Ziff. 28 sowie ergänzend Teil C.

18.3 Die Zuordnung einer konkreten Leistung zum Dienst- oder Werkvertragsrecht richtet sich nach dem tatsächlichen Schwerpunkt der vereinbarten Leistungspflicht. Eine etwaige Bezeichnung im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ist nicht abschließend.

19 Leistungsumfang und Pflichtenheft

19.1 Der konkrete Leistungsumfang wird im Einzelvertrag, einer Leistungsbeschreibung, einem Lastenheft oder einem gemeinsam erstellten Pflichtenheft festgelegt. Vorrangig gilt das jeweils zuletzt von beiden Parteien freigegebene Dokument.

19.2 Soweit kein Pflichtenheft vorliegt, dient die im Angebot des Auftragnehmers enthaltene Leistungsbeschreibung als verbindliche Grundlage des Leistungsumfangs.

19.3 Die in einer Kostenvorschau oder einem Angebot ausgewiesenen Arbeitstage sind als Aufwandskontingent zu verstehen. Bei sich abzeichnender Überschreitung gilt die Budgetkontrolle nach Ziff. 29.

20 Vorbestehende Arbeitsergebnisse und Basistechnologien

20.1 Vor Auftragsbeginn beim Auftragnehmer vorhandene oder unabhängig vom Auftrag entstandene Arbeitsergebnisse, insbesondere Basistechnologien, Software-Frameworks, Bibliotheken, Plattformen, Portale, Tools sowie allgemeines Know-how („Basistechnologien"), verbleiben uneingeschränkt beim Auftragnehmer.

20.2 Soweit Basistechnologien zur Nutzung des kundenspezifischen Entwicklungsergebnisses erforderlich sind, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hieran ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht zum vereinbarten Vertragszweck ein. Dieses Nutzungsrecht entsteht mit vollständiger Zahlung sämtlicher projektbezogener Vergütungen.

20.3 Eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Übergabe von Quellcode, Konstruktionsunterlagen oder Designdaten der Basistechnologien besteht nicht.

21 Nutzungsrechte an kundenspezifischen Entwicklungsergebnissen

21.1 Als kundenspezifische Entwicklungsergebnisse gelten diejenigen Arbeitsergebnisse, die im Rahmen des konkreten Auftrags exklusiv für den Auftraggeber entwickelt wurden und die keine Basistechnologien sind. Hierzu zählen typischerweise kundenspezifische Schaltpläne, Layout- und CAD-Daten, kundenspezifischer Quellcode, Firmware-Anpassungen, Gehäusekonstruktionen sowie hierzu gehörende Dokumentation.

21.2 Nach vollständiger Zahlung sämtlicher aus dem Projekt resultierender Vergütungen erhält der Auftraggeber an den kundenspezifischen Entwicklungsergebnissen das ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare und zeitlich, räumlich sowie inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht. Soweit rechtlich zulässig, gehen die wirtschaftlichen Verwertungs- und Schutzrechte auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer wirkt auf Anforderung an der Sicherung und Übertragung dieser Rechte mit.

21.3 Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte ausschließlich beim Auftragnehmer. Eine vorzeitige Übergabe von Quellcode, CAD-Daten, Repositorien oder sonstigen Entwicklungsergebnissen dient ausschließlich der Projektabwicklung und stellt keine vorzeitige Rechteübertragung dar. Insoweit besteht ein widerrufliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich zu Projektzwecken.

21.4 Der Auftragnehmer behält sich an den kundenspezifischen Entwicklungsergebnissen ein einfaches, unentgeltliches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht ausschließlich für interne Zwecke (insbesondere Referenz, Qualitätssicherung, Nachweis sowie Pflege und Weiterentwicklung eigener Basistechnologien) vor. Eine Weitergabe oder Verwertung gegenüber Dritten ist hiervon nicht umfasst.

21.5 Die Übertragung der ausschließlichen Rechte erstreckt sich nicht auf Basistechnologien des Auftragnehmers. An diesen behält der Auftraggeber das in Ziff. 20 geregelte einfache Nutzungsrecht.

21.6 Bei vorzeitiger Beendigung des Projekts gilt ergänzend die Regelung zum Projektabbruch in Ziff. 29 Abs. 2.

22 Plattformen, Portale und Backend-Systeme des Auftragnehmers

22.1 Soweit kundenspezifische Produkte oder Geräte die Nutzung von Software-, Portal- oder Backend-Systemen des Auftragnehmers erfordern, erhält der Auftraggeber an diesen ein einfaches, nicht übertragbares, projekt- und gerätebezogenes Nutzungsrecht für die Dauer der jeweiligen Vertragsbeziehung.

22.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, für den Betrieb dieser Plattformen, Portale und Backend-Systeme gesonderte Entgelte (z. B. Hosting-, Betriebs- oder Wartungsentgelte) zu erheben, die im Einzelvertrag vereinbart werden.

23 Open-Source-Software und Drittbibliotheken

23.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Entwicklungsleistung Open-Source-Software sowie frei verfügbare oder lizenzierte Drittbibliotheken einzusetzen, sofern dies dem Vertragszweck nicht widerspricht.

23.2 Diese Softwarekomponenten unterliegen den jeweiligen Open-Source- bzw. Drittlizenzbedingungen. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber hieran keine weitergehenden Rechte als diejenigen, die sich aus den jeweiligen Lizenzbedingungen ergeben.

23.3 Auf Anforderung des Auftraggebers stellt der Auftragnehmer eine Übersicht der im Projekt eingesetzten Open-Source-Komponenten einschließlich Lizenzhinweisen bereit.

23.4 Bei Verstoß gegen Abs. 3 gelten die Regelungen zur eigenmächtigen Verwertung nach Ziff. 24 Abs. 3 entsprechend.

23.5 Eine Gewähr dafür, dass Open-Source- oder Drittsoftware frei von Rechten Dritter oder Sicherheitslücken ist, übernimmt der Auftragnehmer nicht, soweit derartige Beeinträchtigungen nicht durch ihn selbst verursacht wurden. Die zwingende Haftung nach Ziff. 8 bleibt unberührt.

24 Vorzeitig übergebene Entwicklungsergebnisse

24.1 Die Bereitstellung von Quellcode, CAD-, Layout- oder Designdaten, Schaltplänen, Firmware, Repositorien oder sonstigen Entwicklungsergebnissen vor Projektabschluss oder vor vollständiger Zahlung dient allein der Projektabwicklung, namentlich zu Integrations-, Test- und Abstimmungszwecken. Eine produktive Nutzung, eine Serienfertigung in Eigen- oder Fremdleistung, eine Inverkehrbringung oder eine sonstige kommerzielle Verwertung sind unzulässig, solange nicht die nach Abs. 2 erforderliche Freigabe erteilt ist.

24.2 Vorzeitig übergebene Entwicklungsergebnisse spiegeln nur den Stand zum Übergabezeitpunkt wider und sind weder validiert noch serien- oder produktreif. Eine Eignung für die Serienfertigung, die Inverkehrbringung oder den produktiven Einsatz besteht erst nach einer ausdrücklichen schriftlichen Serien- oder Produktfreigabe des Auftragnehmers. Die Übergabe von Daten, das Bestehen von Nutzungsrechten, die Zahlung von Rechnungen oder das Erreichen einzelner Meilensteine ersetzen die Freigabe nicht. Mit der Übergabe ist keine Beschaffenheitsvereinbarung verbunden.

24.3 Nutzt der Auftraggeber Entwicklungsergebnisse ohne die nach Abs. 2 erforderliche Freigabe — unabhängig vom Zahlungsstatus oder Bestehen von Nutzungsrechten — zur Fertigung, Inverkehrbringung oder kommerziellen Verwertung, trägt er das alleinige Risiko. Eine Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit Schäden kausal auf der Nutzung nicht freigegebener Entwicklungsstände beruhen. Die zwingende Haftung sowie die Ansprüche des Auftragnehmers auf Vergütung und wegen Nutzungsrechtsverletzung bleiben unberührt.

25 Entwicklungsstufen und Muster

25.1 Soweit das Projekt mehrstufige Musterdurchläufe vorsieht, gelten folgende Definitionen:

A-Muster: Leiterplatte im Zielformat mit Inbetriebnahme-Software, bedingt funktionsfähig.

B-Muster: fehlerkorrigierte Hardware mit weitgehend implementierten Software-Funktionen, teilweise ungetestet.

C-Muster: Vorserienmuster in Bauform und Zielfunktion.

D-Muster: Nullseriengeräte für den Feldversuch.

25.2 A- und B-Muster sind keine einsatzfähigen, serienreifen oder marktfähigen Geräte und stellen kein Produkt im Sinne einer Lieferung dar. Sie dienen ausschließlich der schrittweisen Verifikation und Fehlerkorrektur. Eine bestimmte Funktionsfähigkeit, Performance, EMV, Sicherheit oder Konformität wird nicht zugesichert. Für entwicklungsbedingte Abweichungen, fehlende Funktionsreife oder noch nicht validierte Eigenschaften von A- und B-Mustern gelten diese Eigenschaften nicht als Mangel. Die zwingende Haftung nach Ziff. 8 bleibt unberührt.

25.3 A- und B-Muster sind ausschließlich für interne Tests unter Laborbedingungen beim Auftraggeber bestimmt. Inverkehrbringung, Vervielfältigung, Nachfertigung und kommerzielle Verwertung sind ausgeschlossen. Eine kommerzielle Verwertung von C- und D-Mustern sowie eine Serienfertigung auf ihrer Basis bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Serien- oder Produktfreigabe des Auftragnehmers.

25.4 Bei Verstoß gegen Abs. 3 gelten die Regelungen zur eigenmächtigen Verwertung nach Ziff. 24 Abs. 3 entsprechend.

25.5 Vollständig bezahlte Muster verbleiben beim Auftraggeber und müssen nicht zurückgegeben werden.

26 Änderungen des Leistungsumfangs (Change Requests)

26.1 Änderungen, Erweiterungen oder Anpassungen des vereinbarten Leistungsumfangs stellen keine vertraglich geschuldeten Leistungen dar und bedürfen einer gesonderten Beauftragung.

26.2 Der Auftraggeber zeigt Änderungswünsche in Textform an. Der Auftragnehmer prüft diese und unterbreitet, sofern umsetzbar, ein Angebot über die Auswirkungen auf Aufwand, Termine und Vergütung. Die Prüfung kann nach Aufwand vergütungspflichtig sein, sofern dies vorab angekündigt wurde.

26.3 Die Umsetzung des Änderungswunsches erfolgt erst nach Beauftragung in Textform durch den Auftraggeber.

26.4 Bis zur Einigung über einen Change Request setzt der Auftragnehmer die Arbeiten auf Basis des bisher vereinbarten Leistungsumfangs fort.

27 Abnahme, Freigabe und Abnahmefiktion

27.1 Soweit im Projektverlauf Abnahmen, Freigaben oder Bestätigungen von Entwicklungsständen vorgesehen sind, prüft der Auftraggeber den jeweiligen Stand innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel innerhalb von 20 Werktagen nach Bereitstellung.

27.2 Etwaige Mängel sind innerhalb dieser Frist konkret, nachvollziehbar und in Textform zu benennen. Allgemeine oder pauschale Beanstandungen genügen nicht.

27.3 Mit jeder Bereitstellung eines abnahmefähigen Entwicklungsstandes weist der Auftragnehmer den Auftraggeber in Textform ausdrücklich auf die Prüffrist nach Abs. 1 und auf die Rechtsfolgen einer unterbliebenen oder verspäteten Rückmeldung hin (Hinweis im Sinne des § 640 Abs. 2 S. 2 BGB).

27.4 Erfolgt innerhalb der Prüffrist keine Rückmeldung des Auftraggebers in Textform oder wird die Leistung produktiv eingesetzt, gilt der jeweilige Entwicklungsstand als abgenommen bzw. freigegeben, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen und der Hinweis nach Abs. 3 erteilt wurde. Eine rein interne Erprobung oder Pilotierung unter Laborbedingungen gilt nicht als produktiver Einsatz. Erfolgt die Freigabe ausdrücklich durch Gegenzeichnung eines Statusberichts oder einer Prüf-/Testbestätigung, gilt der freigegebene Stand auch ohne Ablauf der Prüffrist als abgenommen.

27.5 Nach erfolgter oder fingierter Freigabe sind Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen, die bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wären. Ansprüche wegen verdeckter oder wesentlicher Mängel bleiben unberührt.

28 Mängelhaftung Entwicklungsergebnisse

28.1 Maßstab der Mangelfreiheit ist das vereinbarte Pflichtenheft bzw. die schriftliche Leistungsbeschreibung. In Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung gilt der übliche Stand bei vergleichbaren kundenspezifischen Entwicklungen. Eine Eignung für vom Auftraggeber vorausgesetzte Verwendungszwecke wird nur geschuldet, soweit ausdrücklich vereinbart.

28.2 Kein Mangel sind insbesondere Abweichungen, die ihre Ursache in nicht spezifizierten Anforderungen, in nicht offengelegten Einsatz- oder Umgebungsbedingungen, in nachträglichen Änderungen von Drittsoftware (Betriebssysteme, Bibliotheken, Cloud-Dienste, Schnittstellen) oder in unsachgemäßer Bedienung haben.

28.3 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln oder Pflichtverletzungen an Entwicklungsergebnissen beträgt zwölf Monate ab Abnahme bzw. fingierter Abnahme nach Ziff. 27, unabhängig von der dienst- oder werkvertraglichen Einordnung. Die zwingende Haftung nach Ziff. 8 Abs. 1 und Abs. 5 bleibt unberührt.

28.4 Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach Entdeckung, in Textform unter konkreter Beschreibung von Symptom, Reproduktionsschritten und betroffener Funktion zu rügen. § 377 HGB gilt entsprechend. Außerhalb der Mängelhaftung — insbesondere bei nicht spezifizierten Anforderungen oder nach Ablauf der Frist nach Abs. 3 — erfolgt die Bearbeitung als Change Request nach Ziff. 26 gegen Aufwandsvergütung.

28.5 Bei berechtigt gerügtem Mangel leistet der Auftragnehmer Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Beseitigung oder Neuherstellung. Schlägt diese zweimal endgültig fehl, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Für werkvertraglich geschuldete Lieferungen (insbesondere C-/D-Muster, Vorserien- und Serienprodukte) gelten ergänzend die Mängelregelungen nach Ziff. 37.

29 Budgetkontrolle und Projektabbruch

29.1 Sobald 80 % des im Angebot oder Pflichtenheft vereinbarten Aufwandskontingents erbracht sind und absehbar ist, dass weitere Ressourcen benötigt werden, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber in Textform. Die Parteien stimmen einvernehmlich über die Fortführung ab.

29.2 Ein Projektabbruch ist nach Abschluss jedes Meilensteins möglich. Bereits erbrachte Leistungen und nicht vermeidbare Stornokosten sind nach dem vereinbarten Vergütungsmodell abzurechnen. Nach vollständiger Zahlung gehen die Rechte am erreichten Stand der kundenspezifischen Entwicklungsergebnisse auf den Auftraggeber über. Die Bestimmungen zu vorzeitig übergebenen Entwicklungsergebnissen (Ziff. 24), zu Mustern (Ziff. 25) und zur Mängelhaftung (Ziff. 28) bleiben unberührt.

30 Dokumentation, Schulung, Wartung

30.1 Art und Umfang der Projektdokumentation richten sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang. Weitergehende Dokumentationen, insbesondere kommentierter Quellcode, Theory-of-Operation-Dokumente oder Schulungsunterlagen, sind nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden.

30.2 Schulungen, Einweisungen und Workshops werden nur auf Grundlage gesonderter Beauftragung erbracht und nach Aufwand vergütet.

30.3 Wartung, Pflege, Updates, Fehlerbehebung nach Abnahme sowie Sicherheitsaktualisierungen sind kein automatischer Vertragsbestandteil und bedürfen eines separaten Wartungs- bzw. Servicevertrages.

31 Übergang zur Serienfertigung

31.1 Sofern der Auftragnehmer nach Abschluss der Entwicklungsdienstleistung die Fertigung von Seriengeräten übernimmt, gelten die Bestimmungen des Teils C.


Teil C — Besondere Bestimmungen für Produktlieferungen und Serienfertigung

Teil C gilt zusätzlich zu Teil A für alle Verträge, in denen der Auftragnehmer körperliche Waren liefert oder Serienfertigung erbringt, insbesondere für Elektronik, Hardware, Baugruppen, Gehäuse, Muster, Prototypen, Vorserien- und Serienprodukte sowie für pironex-Eigen- und Katalogprodukte. Bei Widersprüchen zwischen Teil A und Teil C geht Teil C vor.

32 Vertragstypus und Anwendungsbereich

32.1 Lieferungen körperlicher Waren des Auftragnehmers werden als Werklieferungsvertrag im Sinne des § 650 BGB erbracht, bei pironex-Eigen- und Katalogprodukten als Kaufvertrag im Sinne der §§ 433 ff. BGB.

32.2 Die Serienfertigung im Anschluss an eine Entwicklungsdienstleistung gemäß Teil B erfolgt im Rahmen eines Werklieferungsvertrages.

32.3 Für pironex Eigen- und Katalogprodukte einschließlich darauf vorinstallierter Firmware oder Software gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen der Ziff. 43 und 44.

33 Bestellungen, Lieferung, Lieferfristen

33.1 Bestellungen werden mit Eingang einer Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch konkludente Aufnahme der Leistungserbringung verbindlich.

33.2 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden. Angegebene Lieferzeiten beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber, frühestens jedoch mit der vollständigen Klärung aller technischen Einzelheiten und Bereitstellung der Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers.

33.3 Liefertermine verschieben sich angemessen, soweit Verzögerungen auf Umständen beruhen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung trotz sorgfältiger Auswahl und gesicherter Bestellung, bei höherer Gewalt oder bei verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers.

34 Gefahrübergang

34.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die zur Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn der Auftragnehmer Versand oder Aufstellung übernommen hat.

34.2 Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

34.3 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Versandbereitschaft ab, lagert der Auftragnehmer die Ware in diesem Zeitraum kostenfrei. Danach vereinbaren die Parteien die Höhe der weiteren Lagerkosten. Kommt keine Einigung zustande, ist der Auftragnehmer berechtigt, Lagerkosten in branchenüblicher Höhe in Rechnung zu stellen.

35 Teil-, Mehr- und Minderlieferungen

35.1 Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

35.2 Aufgrund produktionsbedingter Bestückungs-, Verpackungs- und Fertigungstoleranzen sind Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu fünf Prozent (± 5 %) der bestellten Menge zulässig. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

36 Eigentumsvorbehalt

36.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers. Bis zum Eigentumsübergang gilt die Ware als „Vorbehaltsware". An immateriellen Liefergegenständen (Software, Firmware, CAD-, Layout- und Designdaten) werden keine Eigentumsrechte eingeräumt. Es gelten die Nutzungsrechte nach Teil B.

36.2 Eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt stets für den Auftragnehmer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit fremden Sachen verbunden oder vermischt, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Werte. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

36.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungsendbetrages an den Auftragnehmer ab. Die Abtretung wird angenommen. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkommt.

36.4 Bei Zahlungsverzug oder anderem vertragswidrigem Verhalten ist der Auftragnehmer nach Mahnung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt, soweit nicht ausdrücklich erklärt.

36.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben.

37 Mängelgewährleistung

37.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware bei Gefahrübergang frei von Sach- und Rechtsmängeln (§§ 434, 435 BGB) ist. Beschaffenheit ist die vereinbarte Beschaffenheit, im Übrigen die übliche Beschaffenheit vergleichbarer Erzeugnisse.

37.2 Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Offene Mängel sind innerhalb von sieben Werktagen nach Lieferung, verdeckte Mängel innerhalb von sieben Werktagen nach Entdeckung, in Textform unter konkreter Beschreibung zu rügen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

37.3 Bei berechtigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung erfolgt am Sitz des Auftragnehmers. Transport-, Aus- und Einbaukosten, Reise- und Wegekosten zu Standorten des Auftraggebers oder seiner Endkunden sowie sonstige Aufwendungen, die durch eine Weiterverarbeitung oder Weiterverwendung der Ware im Verantwortungsbereich des Auftraggebers entstehen, trägt der Auftraggeber. Die Nacherfüllung gilt erst nach zwei vergeblichen Versuchen als endgültig fehlgeschlagen.

37.4 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, mindern oder Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 8 verlangen. Bei unerheblichen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.

37.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang. Unberührt bleiben die Ansprüche nach Ziff. 8 Abs. 1 und Abs. 5 sowie Ansprüche aus Bauwerken. Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

37.6 Kein Mangel liegt insbesondere vor bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei technisch bedingten Weiterentwicklungen oder marktüblichen Änderungen, bei Abweichungen, die auf kundenspezifischen Vorgaben oder vom Auftraggeber bereitgestellten Daten beruhen, bei unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Montage oder Betrieb durch den Auftraggeber oder Dritte sowie bei der Verwertung nicht freigegebener Entwicklungsstände. Ein Anspruch auf Pflege, Wartung, Updates oder Weiterentwicklung besteht nur bei gesonderter Vereinbarung.

38 Produktverbesserungen und technische Änderungen

38.1 Technische Änderungen, Weiterentwicklungen und Verbesserungen bleiben vorbehalten, sofern der vertraglich vereinbarte Zweck nicht beeinträchtigt wird und keine kundenspezifischen Spezifikationen entgegenstehen.

38.2 Bei kundenspezifisch entwickelten Serienprodukten bedürfen technische Änderungen, die Form, Funktion, Schnittstelle oder Konformität betreffen, der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform (Change Control).

38.3 Ein Anspruch auf kostenlose Updates oder Produktverbesserungen besteht nicht, sofern nicht gesondert vereinbart.

39 Serienfertigung auf Basis freigegebener Stände

39.1 Die Serienfertigung erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vom Auftraggeber freigegebenen Entwicklungsstände, Spezifikationen, Stücklisten, Software- und Firmwareversionen sowie Konfigurationsdaten. Mit der schriftlichen Freigabe bestätigt der Auftraggeber deren Eignung und trägt die Verantwortung für inhaltliche Richtigkeit und Einsatzfähigkeit. Der Auftragnehmer fertigt entsprechend den freigegebenen Unterlagen. Eine erneute Prüfung oder Weiterentwicklung ist nicht geschuldet. Im Übrigen gilt die Kein-Mangel-Definition nach Ziff. 37 Abs. 6.

39.2 Sind Bauelemente abgekündigt oder unter zumutbaren Bedingungen nicht verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, technisch gleichwertige Ersatzbauteile einzusetzen, soweit Funktion, Schnittstellen und Konformität nicht beeinträchtigt werden. Eine darüber hinausgehende Änderung an Konstruktion, Software oder Funktionalität bedarf eines Change Requests. Mehrkosten werden nach der Materialpreisanpassung weitergegeben.

39.3 Bei kundenspezifisch gefertigten Geräten ist der Auftraggeber zur vollständigen Abnahme der vereinbarten Stückzahl verpflichtet. Bei pironex-Eigen- und Katalogprodukten kann der Auftragnehmer übrig gebliebene Bestände, die der Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Abnahmemenge oder -frist abnimmt, anderweitig verwerten. Gelingt eine Weiterverwertung nicht innerhalb von sechs Monaten, sind die hierfür angefallenen Materialkosten vom Auftraggeber gegen Nachweis zu erstatten.

40 CE-Konformität und Inverkehrbringer-Verantwortung

40.1 Der Auftraggeber ist Inverkehrbringer im Sinne der einschlägigen Produktvorschriften (insbesondere ProdSG, EMV-Richtlinie, RED, Niederspannungsrichtlinie, Maschinenrichtlinie, RoHS), soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart. Er trägt die Verantwortung für die Konformität des Produkts im konkreten Verwendungs- und Marktkontext.

40.2 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Konformitätsbewertung und stellt die erforderlichen technischen Unterlagen im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs zur Verfügung. Eine Übernahme der Herstellerverantwortung durch den Auftragnehmer erfordert eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung.

41 Cyber Resilience Act, Eigenprodukte

41.1 Soweit der Auftraggeber pironex-Eigenprodukte oder die darauf ausgelieferte Basissoftware (Betriebssystem, Bootloader, Board-Support-Packages, Bibliotheken, Treiber, Konfigurationen) unter eigenem Namen, eigener Marke oder mit eigener Kennzeichnung in den Verkehr bringt, gilt der Auftraggeber als Hersteller des Endprodukts im Sinne des CRA (Art. 3 Nr. 13) und trägt die hierauf bezogenen Pflichten, insbesondere Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, SBOM, Schwachstellenmeldung und Festlegung der Support-Periode für das Endprodukt.

41.2 Der Auftragnehmer trägt als Komponentenhersteller im Sinne des CRA Verantwortung ausschließlich für die von ihm gelieferte Basissoftware und Hardware-Plattform. Umfang, Dauer und Bedingungen einer Versorgung mit Sicherheitsupdates für die Komponente werden in einem gesonderten Wartungs-, Service- oder Long-Term-Support-Vertrag geregelt. Ohne einen solchen Vertrag besteht kein Anspruch auf die Bereitstellung von Sicherheitsupdates, Schwachstelleninformationen oder Patches durch den Auftragnehmer. Bestehen bleiben gesetzliche Pflichten gegenüber Behörden.

41.3 Die Verantwortung für eigene Software-Anteile des Auftraggebers (Applikationen, Konfigurationen, eigene Bibliotheken und Schnittstellen) sowie für deren Wechselwirkungen mit der Basissoftware trägt ausschließlich der Auftraggeber.

41.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Support-Periode für seine Komponente zu definieren und zu veröffentlichen. Nach Ablauf der Support-Periode entfällt jede Verpflichtung zur Schwachstellenbehandlung und Update-Bereitstellung, vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen oder zwingender behördlicher Anordnungen.

42 Werkzeuge

42.1 Vom Auftraggeber finanzierte Werkzeuge, Spritzgussformen, Prüfvorrichtungen, EOL-Prüfmittel und vergleichbare Fertigungshilfsmittel gehen mit vollständiger Zahlung in das Eigentum des Auftraggebers über. Sie verbleiben für die Dauer der Fertigung im Besitz des Auftragnehmers.

42.2 Vom Auftragnehmer auf eigene Kosten erstellte EOL-Prüfmittel, Provisionierungssysteme, Konfigurations- oder Test-Tools verbleiben in seinem Eigentum, auch wenn sie überwiegend für die Fertigung des Auftraggeber-Produkts genutzt werden. Ein Anspruch auf Herausgabe, Einsicht oder externe Nutzung besteht nicht.

42.3 Werkzeuge nach Abs. 1 können nach Ablauf von drei Jahren seit letzter Auftragserteilung auf Kosten des Auftraggebers verschrottet oder herausgegeben werden. Wartung und Reparatur erfolgen nach Aufwand.

43 pironex Eigenprodukte: Beschaffenheit und Verwendung

43.1 Diese Bestimmungen gelten für Standardprodukte aus dem eigenen Portfolio des Auftragnehmers einschließlich vorinstallierter Firmware. Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit ist ausschließlich das in der Auftragsbestätigung referenzierte Datenblatt. Werbeaussagen, Demoanwendungen oder Webseiten-Inhalte begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung. Eine bestimmte Verfügbarkeitsdauer oder Ersatzteilversorgung über einen festen Zeitraum wird nicht zugesichert.

43.2 Eigenmächtige Modifikationen, Reparaturen, Reverse-Engineering oder Eingriffe in Hardware oder Firmware durch den Auftraggeber oder Dritte führen zum Erlöschen der Mängel- und Garantieansprüche, soweit der Mangel auf der Veränderung beruht.

43.3 Übernimmt der Auftragnehmer für ein Eigenprodukt eine Garantie nach § 443 BGB, ergeben sich Umfang und Bedingungen ausschließlich aus den jeweiligen Garantiebedingungen. Im Übrigen gelten die Mängelregelungen.

44 Software und Firmware bei Eigenprodukten

44.1 An mitgelieferter Firmware, Boot- oder Konfigurationssoftware sowie weiterer Software bei Eigenprodukten verbleiben die Urheberrechte beim Auftragnehmer bzw. den jeweiligen Rechteinhabern. Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ausschließlich zur bestimmungsgemäßen Nutzung des jeweiligen Eigenprodukts. Trennung der Software vom Produkt, Vervielfältigung (außer für vertragsgemäßen Gebrauch und Sicherheitskopie), Weiterverbreitung, Bearbeitung, Reverse Engineering, Disassembling, Decompiling oder Übersetzung sind unzulässig, soweit nicht §§ 69d, 69e UrhG etwas anderes erlauben.

44.2 Open-Source-Komponenten unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen. Eine Übersicht wird auf Anforderung bereitgestellt.

44.3 Ein Anspruch auf Updates, Funktions-Erweiterungen, Sicherheits-Patches oder Wartung besteht nur aus gesondertem Service- oder Wartungsvertrag. Bei bekannt gewordenen sicherheitsrelevanten Schwachstellen informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber im Rahmen branchenüblicher Verfahren.

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